05 June 2026, 13:44

AfD-Mitglied Schramm stellt Befangenheitsantrag gegen eigenen Richter

AfD NRW beantragt Ablehnung eines Richters im Schramm-Fall

AfD-Mitglied Schramm stellt Befangenheitsantrag gegen eigenen Richter

In dem laufenden Parteiausschlussverfahren gegen den AfD-Mitglied Tim Schramm ist ein Befangenheitsantrag gegen den Richter Hartmut Beucker eingereicht worden. Der Landesvorstand von Nordrhein-Westfalen stellte den Antrag am 26. September und begründete ihn mit Bedenken wegen möglicher Voreingenommenheit. Schramm, Stadtrat in Wuppertal, sieht sich Vorwürfen ausgesetzt, aufgrund seines Militärdienstes in der Ukraine parteiisch zu handeln.

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Das Ausschlussverfahren gegen Schramm begann im Juli. Die AfD-Landesführung wirft ihm vor, durch seinen Einsatz gegen Russland die parteiliche Neutralität verletzt zu haben. Schramm weist diese Vorwürfe zurück und genießt weiterhin starke Unterstützung in seinem örtlichen Wuppertaler Verband.

Trotz des laufenden Verfahrens kandidierte Schramm erfolgreich für den Wuppertaler Stadtrat und sicherte sich einen Sitz. Seine Verbindungen zum AfD-Landtagsabgeordneten Sven Tritschler sowie seine einflussreiche Rolle im lokalen Parteiverband haben zusätzliche Zweifel an der Unparteilichkeit in diesem Fall geschürt.

Auch Richter Beuckers eigene Verbindungen zur AfD stehen in der Kritik. Als Mitglied derselben Fraktion wie Tritschler wirft seine Beteiligung an Schrammms ursprünglicher Mitgliedschaftsaufnahme Fragen nach seiner Neutralität auf. Der Befangenheitsantrag argumentiert, dass diese Verflechtungen unwiderlegbare Gründe für Befangenheit schaffen und das Vertrauen in eine faire Entscheidung untergraben.

Das Parteigericht muss nun entscheiden, ob Beucker von dem Fall abberufen wird. Sollte der Antrag stattgegeben werden, müsste ein neuer Richter die Ausschlussverfahren gegen Schramm übernehmen. Das Ergebnis könnte einen Präzedenzfall dafür schaffen, wie die AfD interne Konflikte mit Mitgliedern regelt, die in militärische oder politische Kontroversen verwickelt sind.

Quelle